§ 2 WHEG

WHEG - Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Einrichtungen, die Heimhilfe oder Aus- und Fortbildung für Heimhelferinnen und Heimhelfer durchführen, unterliegen der behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist der Magistrat.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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