§ 10 WHEG

WHEG - Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Betreiberinnen oder Betreiber von Einrichtungen im Sinne des § 1, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits bestehen, haben spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die gemäß § 3 Abs. 2 und 3 erforderlichen Unterlagen in der Einrichtung jederzeit zur Einsicht für die Aufsichtsbehörde bereitzuhalten.

(2) Betreiber, die Personen beschäftigen, die nach dem Gesetz über das Berufsbild, die Aus- und Fortbildung sowie die Durchführung der Heimhilfe (Wiener Heimhilfegesetz – WHHG), LGBl. für Wien Nr. 23/1997, zur Führung der Berufsbezeichnung „Heimhelferin“ berechtigt sind, dürfen diese über den 26. Juli 2009 hinaus nur unter der Voraussetzung beschäftigen, dass die von diesen absolvierte Ausbildung der Ausbildung nach dem Gesetz über Sozialbetreuungsberufe in Wien – Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz – WSBBG in der geltenden Fassung in Umfang und Inhalt gleichwertig ist und die Qualifikationsunterschiede ausgeglichen wurden. Die entsprechenden Qualifikationsnachweise sind ab dem 26. Juli 2009 in der Einrichtung, in der die Heimhelferinnen und Heimhelfer beschäftigt sind, jederzeit zur Einsicht für die Aufsichtbehörde bereitzuhalten.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 WHEG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 WHEG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 WHEG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 WHEG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 WHEG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WHEG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 WHEG
§ 11 WHEG