§ 12 WFG 1984 Wohnbauforschung
- (1)Absatz eins,Die Rückflüsse aus den bis 31. Dezember 1987 vergebenen Förderungen oder Forschungsaufträgen verbleiben dem Bund.
- (2)Absatz 2,Die Wohnbauforschungsmittel können auf Grund von Förderungsansuchen oder von Forschungsaufträgen an natürliche und juristische Personen vergeben und auch für Zwecke der Dokumentation und Information für den Bereich des Wohnungsbaues sowie gemäß Abs. 5 und 6 verwendet werden.Die Wohnbauforschungsmittel können auf Grund von Förderungsansuchen oder von Forschungsaufträgen an natürliche und juristische Personen vergeben und auch für Zwecke der Dokumentation und Information für den Bereich des Wohnungsbaues sowie gemäß Absatz 5 und 6 verwendet werden.
- (3)Absatz 3,Die Wohnbauforschungsmittel sind nach einem Forschungsprogramm zu vergeben, das vom Bundesminister für Bauten und Technik zu erstellen und nach Sachgebieten zu gliedern ist. Bei der Vergabe sind Forschungsschwerpunkte, Förderungswürdigkeit und Praxisnähe der betreffenden Forschungsvorhaben zu berücksichtigen. Die Wohnbauforschungsmittel können gegen Nachweis der Kosten oder pauschaliert vergeben werden.
- (4)Absatz 4,Der Förderungsempfänger hat die Ergebnisse des Forschungsvorhabens zu veröffentlichen, es sei denn, das Bundesministerium für Bauten und Technik behält sich die Auswertung der Forschungsergebnisse vor.
- (5)Absatz 5,Zur fachlichen Beurteilung der Förderungsansuchen können Sachverständige herangezogen werden.
- (6)Absatz 6,Zur wissenschaftlichen Betreuung von Forschungsvorhaben können Projektbegleiter bestellt werden.
§ 13 WFG 1984
- (1)Absatz eins,Eine Förderung ist nur dann zulässig, wenn ohne Gewährung von Wohnbauforschungsmitteln ein Forschungsvorhaben nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden könnte. Die Förderung kann in der Gewährung von Darlehen oder von nicht-rückzahlbaren Zuwendungen (Förderungsbeiträgen) bestehen. Ein Förderungsbeitrag darf nur dann und insoweit gewährt werden, als das Förderungsziel nicht durch ein Darlehen erreicht werden kann. Ein Darlehen ist in geeigneter Weise sicherzustellen. Wird im Zusammenhang mit dem Forschungsvorhaben ein Gebäude errichtet, ist das Darlehen durch Einverleibung eines Pfandrechtes sicherzustellen. § 24 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. Für die Dauer des Bestehens des Pfandrechtes ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten der Republik Österreich (Bundesministerium für Bauten und Technik) einzuverleiben. Dieses wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger.Eine Förderung ist nur dann zulässig, wenn ohne Gewährung von Wohnbauforschungsmitteln ein Forschungsvorhaben nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden könnte. Die Förderung kann in der Gewährung von Darlehen oder von nicht-rückzahlbaren Zuwendungen (Förderungsbeiträgen) bestehen. Ein Förderungsbeitrag darf nur dann und insoweit gewährt werden, als das Förderungsziel nicht durch ein Darlehen erreicht werden kann. Ein Darlehen ist in geeigneter Weise sicherzustellen. Wird im Zusammenhang mit dem Forschungsvorhaben ein Gebäude errichtet, ist das Darlehen durch Einverleibung eines Pfandrechtes sicherzustellen. Paragraph 24, zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. Für die Dauer des Bestehens des Pfandrechtes ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten der Republik Österreich (Bundesministerium für Bauten und Technik) einzuverleiben. Dieses wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger.
- (2)Absatz 2,Ein Darlehen kann ganz oder teilweise in einen Förderungsbeitrag umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg nur durch eine solche Umwandlung erreicht werden kann oder ohne Verschulden des Förderungsempfängers nicht erreicht werden konnte.
- (3)Absatz 3,Bei Forschungsvorhaben von unmittelbarem wirtschaftlichen Nutzen für den Förderungsempfänger hat dieser einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten.
§ 14 WFG 1984
Die Gewährung von Darlehen oder Förderungsbeiträgen kann von Bedingungen abhängig gemacht werden. Jedenfalls ist zu vereinbaren, daß – vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes – ein Förderungsbeitrag zu ersetzen oder ein Darlehen nach Kündigung vorzeitig zurückzuzahlen ist und beide vom Tag der Zuzählung an mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen sind, wenn Die Gewährung von Darlehen oder Förderungsbeiträgen kann von Bedingungen abhängig gemacht werden. Jedenfalls ist zu vereinbaren, daß – vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes – ein Förderungsbeitrag zu ersetzen oder ein Darlehen nach Kündigung vorzeitig zurückzuzahlen ist und beide vom Tag der Zuzählung an mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank Anmerkung, Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen sind, wenn
- 1.Ziffer einsdie Förderung durch falsche oder unvollständige Angaben erschlichen wurde,
- 2.Ziffer 2das Forschungsvorhaben nicht fristgerecht begonnen oder beendet oder die Frist zur Veröffentlichung nicht eingehalten wurde, es sei denn, die Fristen wurden bei Vorliegen triftiger Gründe erstreckt, oder
- 3.Ziffer 3die Förderungsmittel widmungswidrig verwendet, den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht wurden.
§ 15 WFG 1984
- (1)Absatz eins,Forschungsgeräte, die ausschließlich aus Förderungsbeiträgen angeschafft wurden, sind vom Förderungsempfänger nach Abschluß seines Forschungsvorhabens für weitere aus Wohnbauforschungsmitteln geförderte Forschungsvorhaben kostenlos zur Verfügung zu halten; das Bundesministerium für Bauten und Technik kann diese Verpflichtung zeitlich begrenzen. Solche Geräte dürfen nur mit Zustimmung dieses Bundesministeriums veräußert werden; der hieraus erzielte Erlös ist bei den Wohnbauforschungsmitteln zu vereinnahmen.
- (2)Absatz 2,Aus dem Verkauf von Druckwerken, in denen Forschungsergebnisse veröffentlicht werden, darf der Förderungsnehmer keinen Gewinn erzielen.
§ 21 WFG 1984
(Anm.: Abs. 1 gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz) Anmerkung, Absatz eins, gilt gemäß Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer eins, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1987,, als Landesgesetz)
(Anm.: Abs. 2 gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)Anmerkung, Absatz 2, gilt gemäß Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer eins, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1987,, als Landesgesetz)
- (3)Absatz 3,Wer eine geförderte Wohnung nicht als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung bezieht, ist verpflichtet, seine Rechte an einer bisher zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnung binnen sechs Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung aufzugeben. Ausnahmen sind mit Zustimmung des Landes nur dann zulässig, wenn er diese Wohnung aus beruflichen Gründen für sich selbst dringend benötigt oder wenn Verwandte in gerader Linie die Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden und eine Abtretung des Mietrechtes an diese Personen gemäß § 12 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, nicht in Betracht kommt.Wer eine geförderte Wohnung nicht als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung bezieht, ist verpflichtet, seine Rechte an einer bisher zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnung binnen sechs Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung aufzugeben. Ausnahmen sind mit Zustimmung des Landes nur dann zulässig, wenn er diese Wohnung aus beruflichen Gründen für sich selbst dringend benötigt oder wenn Verwandte in gerader Linie die Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden und eine Abtretung des Mietrechtes an diese Personen gemäß Paragraph 12, Mietrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, nicht in Betracht kommt.
§ 28 WFG 1984 Kündigung des Mietvertrages
- (1)Absatz eins,Ein wichtiger Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 1 Mietrechtsgesetz liegt hinsichtlich einer nach bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Vorschriften geförderten Wohnung vor, wenn der MieterEin wichtiger Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz eins, Mietrechtsgesetz liegt hinsichtlich einer nach bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Vorschriften geförderten Wohnung vor, wenn der Mieter
- 1.Ziffer einsseine bisher zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendete Wohnung nicht aufgegeben hat (§ 21 Abs. 3),seine bisher zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendete Wohnung nicht aufgegeben hat (Paragraph 21, Absatz 3,),
- 2.Ziffer 2entgegen den vertraglichen Vereinbarungen eine andere geförderte Wohnung erworben hat oder dort sein dringendes Wohnbedürfnis befriedigt.
- (2)Absatz 2,Die Kündigung nach Abs. 1 Z 1 ist aufzuheben, wenn der Mieter vor Schluß der der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung seine Rechte an der bisherigen Wohnung aufgibt; der Mieter hat jedoch dem Vermieter die Kosten zu ersetzen, soweit ihn ohne diese Aufgabe eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte.Die Kündigung nach Absatz eins, Ziffer eins, ist aufzuheben, wenn der Mieter vor Schluß der der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung seine Rechte an der bisherigen Wohnung aufgibt; der Mieter hat jedoch dem Vermieter die Kosten zu ersetzen, soweit ihn ohne diese Aufgabe eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte.
- (3)Absatz 3,In einem Kündigungsverfahren auf Grund Abs. 1 Z 2 hat der Vermieter dem Gericht die Förderungsgeber namhaft zu machen. Diese haben dem Gericht auf dessen Anfrage, auch ohne Zustimmungserklärung des Mieters, bekanntzugeben, ob der gekündigte Mieter zur Nutzung der geförderten Wohnungen als Eigentümer oder Mieter berechtigt ist.In einem Kündigungsverfahren auf Grund Absatz eins, Ziffer 2, hat der Vermieter dem Gericht die Förderungsgeber namhaft zu machen. Diese haben dem Gericht auf dessen Anfrage, auch ohne Zustimmungserklärung des Mieters, bekanntzugeben, ob der gekündigte Mieter zur Nutzung der geförderten Wohnungen als Eigentümer oder Mieter berechtigt ist.
§ 48 WFG 1984
Für geförderte Wohnungen (Geschäftsräume), welche von einer gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung vermietet werden, gelten die §§ 46 und 47 nicht. Für geförderte Wohnungen (Geschäftsräume), welche von einer gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung vermietet werden, gelten die Paragraphen 46 und 47 nicht.
§ 49 WFG 1984 Eigentumsbeschränkungen
(Anm.: Abs. 1 bis 3 gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz) Anmerkung, Absatz eins bis 3 gilt gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer eins, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1988,, als Landesgesetz)
- (4)Absatz 4,Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so kann das Eigentum (Baurecht) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes übertragen werden. Diese ist unbeschadet des Abs. 5 zu erteilen, wenn es sich beim Erwerber um eine begünstigte Person handelt, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder gemäß § 19 Abs. 3 gleichgestellt ist. Einer solchen Zustimmung bedarf es nicht, wennIst das Veräußerungsverbot einverleibt, so kann das Eigentum (Baurecht) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes übertragen werden. Diese ist unbeschadet des Absatz 5, zu erteilen, wenn es sich beim Erwerber um eine begünstigte Person handelt, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder gemäß Paragraph 19, Absatz 3, gleichgestellt ist. Einer solchen Zustimmung bedarf es nicht, wenn
- 1.Ziffer einsder Anteil am Mindestanteil (§ 9 Abs. 1 zweiter Satz Wohnungseigentumsgesetz 1975) an den Ehegatten,der Anteil am Mindestanteil (Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz Wohnungseigentumsgesetz 1975) an den Ehegatten,
- 2.Ziffer 2eine Eigentumswohnung (ein Eigenheim) bei der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse bei der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe an den früheren Ehegatten
übertragen wird.(Anm.: Abs. 5 und 6 gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz)Anmerkung, Absatz 5 und 6 gilt gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer eins, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1988,, als Landesgesetz)
§ 50 WFG 1984 Rückzahlung
Hat ein Wohnungseigentümer den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Darlehensteilbetrag zurückgezahlt, so ist er von seiner Haftung für das Förderungsdarlehen zu befreien; das Land hat in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes hinsichtlich seines Anteiles einzuwilligen.
§ 53 WFG 1984 Gebührenbefreiung
- (1)Absatz eins,Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte, die Beglaubigung der Unterschriften auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung der Darlehen gemäß den §§ 22 und 30 errichteten Urkunden und die nach dem Finanzierungsplan zur Finanzierung eines nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhabens zusätzlich erforderlichen Darlehens- und Kreditverträge sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte, die Beglaubigung der Unterschriften auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung der Darlehen gemäß den Paragraphen 22 und 30 errichteten Urkunden und die nach dem Finanzierungsplan zur Finanzierung eines nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhabens zusätzlich erforderlichen Darlehens- und Kreditverträge sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
- (2)Absatz 2,Ohne Rücksicht auf eine Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Darlehens- und Kreditverträge, die zur Finanzierung der in § 1 Abs. 2 vorgesehenen Zwecke mit Gebietskörperschaften, mit Fonds von Gebietskörperschaften, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, oder mit gemeinnützigen Bauvereinigungen abgeschlossen werden, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit, sofern der begünstigte Zweck nachgewiesen wird.Ohne Rücksicht auf eine Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Darlehens- und Kreditverträge, die zur Finanzierung der in Paragraph eins, Absatz 2, vorgesehenen Zwecke mit Gebietskörperschaften, mit Fonds von Gebietskörperschaften, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, oder mit gemeinnützigen Bauvereinigungen abgeschlossen werden, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit, sofern der begünstigte Zweck nachgewiesen wird.
- (3)Absatz 3,Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt.
- (4)Absatz 4,Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3.Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Absatz 3, ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß Paragraph 2, des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Absatz 3,
Artikel
Art. 1 WFG 1984 Andere gebührenrechtliche Bestimmungen
§ 53 Abs. 1 und 2 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 340/1987, § 42 Abs. 1 und 2 Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 559/1985 und § 13 Abs. 1 Startwohnungsgesetz, BGBl. Nr. 264/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 483/1984, sind nur noch auf jene Fälle anzuwenden, für die die Förderungszusicherung vor dem 1. Jänner 1988 erfolgt ist oder der begünstigte Zweck vor diesem Zeitpunkt nachgewiesen wurde.Paragraph 53, Absatz eins und 2 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1987,, Paragraph 42, Absatz eins und 2 Wohnhaussanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1984,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1985, und Paragraph 13, Absatz eins, Startwohnungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1982,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1984,, sind nur noch auf jene Fälle anzuwenden, für die die Förderungszusicherung vor dem 1. Jänner 1988 erfolgt ist oder der begünstigte Zweck vor diesem Zeitpunkt nachgewiesen wurde.
Art. 13 WFG 1984 In-Kraft-Treten, Aufhebungen, Übergangsbestimmungen
- 1.Ziffer einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(Anm.: Z 2 und 3 betreffen andere Rechtsvorschriften)Anmerkung, Ziffer 2 und 3 betreffen andere Rechtsvorschriften)
- 4.Ziffer 4Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 nicht verwendete Gerichtskostenmarken können bis 30. Juni 2002 an die Rechnungsführer der Gerichte gegen entsprechende Eurobeträge rückverkauft werden.
- 5.Ziffer 5Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zur Vorschussabrechnung vorzuführen;Überschussbeträge sind in Eurobeträgen zurückzuzahlen;
Nachzahlungsbeträge sind in Eurobeträgen vorzuschreiben und einzubringen. Wertkarten sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung zur Prüfung zurückzustellen.