Art. 1 WFG 1984 Andere gebührenrechtliche Bestimmungen

WFG 1984 - Wohnbauförderungsgesetz 1984

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

§ 53 Abs. 1 und 2 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 340/1987, § 42 Abs. 1 und 2 Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 559/1985 und § 13 Abs. 1 Startwohnungsgesetz, BGBl. Nr. 264/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 483/1984, sind nur noch auf jene Fälle anzuwenden, für die die Förderungszusicherung vor dem 1. Jänner 1988 erfolgt ist oder der begünstigte Zweck vor diesem Zeitpunkt nachgewiesen wurde.Paragraph 53, Absatz eins und 2 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1987,, Paragraph 42, Absatz eins und 2 Wohnhaussanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1984,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1985, und Paragraph 13, Absatz eins, Startwohnungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1982,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1984,, sind nur noch auf jene Fälle anzuwenden, für die die Förderungszusicherung vor dem 1. Jänner 1988 erfolgt ist oder der begünstigte Zweck vor diesem Zeitpunkt nachgewiesen wurde.

In Kraft seit 30.07.1988 bis 31.12.9999
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