§ 21 WFG 1984

WFG 1984 - Wohnbauförderungsgesetz 1984

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

(Anm.: Abs. 1 gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz) Anmerkung, Absatz eins, gilt gemäß Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer eins, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1987,, als Landesgesetz)

(Anm.: Abs. 2 gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)Anmerkung, Absatz 2, gilt gemäß Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer eins, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1987,, als Landesgesetz)

  1. (3)Absatz 3,Wer eine geförderte Wohnung nicht als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung bezieht, ist verpflichtet, seine Rechte an einer bisher zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnung binnen sechs Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung aufzugeben. Ausnahmen sind mit Zustimmung des Landes nur dann zulässig, wenn er diese Wohnung aus beruflichen Gründen für sich selbst dringend benötigt oder wenn Verwandte in gerader Linie die Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden und eine Abtretung des Mietrechtes an diese Personen gemäß § 12 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, nicht in Betracht kommt.Wer eine geförderte Wohnung nicht als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung bezieht, ist verpflichtet, seine Rechte an einer bisher zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnung binnen sechs Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung aufzugeben. Ausnahmen sind mit Zustimmung des Landes nur dann zulässig, wenn er diese Wohnung aus beruflichen Gründen für sich selbst dringend benötigt oder wenn Verwandte in gerader Linie die Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden und eine Abtretung des Mietrechtes an diese Personen gemäß Paragraph 12, Mietrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, nicht in Betracht kommt.
In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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