§ 2 WFA-UntV Begriffsbestimmungen

WFA-UntV - WFA-Unternehmen-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Unternehmen sind natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften und Personengemeinschaften
    1. 1.Ziffer einsmit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten oder im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen oder Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. 400, erzielen odermit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten oder im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen oder Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt 400, , erzielen oder
    2. 2.Ziffer 2ohne Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die Einkünfte gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 EStG 1988 erzielen.ohne Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die Einkünfte gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 EStG 1988 erzielen.Zu berücksichtigen sind nur solche im statistischen Unternehmensregister (§ 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999) erfasste Einheiten, die einen steuerbaren Umsatz von 10 000 Euro pro Jahr erreichen.Zu berücksichtigen sind nur solche im statistischen Unternehmensregister (Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,) erfasste Einheiten, die einen steuerbaren Umsatz von 10 000 Euro pro Jahr erreichen.
  2. (2)Absatz 2,Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind:
    1. 1.Ziffer einsEin-Personen-Unternehmen (EPU);
    2. 2.Ziffer 2Kleinstunternehmen, das sind Unternehmen mit höchstens neun Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro, ausgenommen die unter Z 1 fallenden;Kleinstunternehmen, das sind Unternehmen mit höchstens neun Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro, ausgenommen die unter Ziffer eins, fallenden;
    3. 3.Ziffer 3Kleinunternehmen, das sind Unternehmen mit höchstens 49  Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 10 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro, ausgenommen die unter Z 1und 2 fallenden;Kleinunternehmen, das sind Unternehmen mit höchstens 49  Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 10 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro, ausgenommen die unter Ziffer eins u, n, d, 2 fallenden;
    4. 4.Ziffer 4mittlere Unternehmen, das sind Unternehmen mit höchstens 249 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro, ausgenommen die unter Z 1 bis 3 fallenden.mittlere Unternehmen, das sind Unternehmen mit höchstens 249 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro, ausgenommen die unter Ziffer eins bis 3 fallenden.
  3. (3)Absatz 3,Große Unternehmen sind Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten bzw. solche, deren Umsatz 50 Mio. Euro und deren Bilanzsumme 43 Mio. Euro überschreiten, weiters verbundene Unternehmen oder Partnerunternehmen, die allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens halten.
  4. (4)Absatz 4,Phasen des Unternehmenszyklus sind insbesondere die Gründung, Übernahme oder Schließung von Unternehmen.
  5. (5)Absatz 5,Innovation bedeutet die Umsetzung von Ideen in neue Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren. Innovationsfähigkeit ist die Fähigkeit von Unternehmen, Innovationen hervorzubringen und diese umzusetzen.
  6. (6)Absatz 6,Internationalisierung ist die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Unternehmen und umfasst insbesondere Kontakte zu ausländischen Geschäftspartnern, Niederlassungen im Ausland usw.
  7. (7)Absatz 7,Unter Finanzmittel sind entweder Fremdmittel (z. B. Kredite, öffentliche Zuschüsse) oder Eigenmittel (z. B. Beteiligungskapital, Rücklagen) zu verstehen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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