Gesamte Rechtsvorschrift WFA-UntV

WFA-Unternehmen-Verordnung

WFA-UntV
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 WFA-UntV Gegenstand


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Abschätzung der wirtschaftspolitischen Auswirkungen auf Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013.Diese Verordnung regelt die Abschätzung der wirtschaftspolitischen Auswirkungen auf Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß Paragraph 17, BHG 2013.
  2. (2)Absatz 2,Sie enthält methodische Vorgaben zur vereinfachten und zur vertiefenden Abschätzung der Auswirkungen von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013.Sie enthält methodische Vorgaben zur vereinfachten und zur vertiefenden Abschätzung der Auswirkungen von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013.

§ 2 WFA-UntV Begriffsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Unternehmen sind natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften und Personengemeinschaften
    1. 1.Ziffer einsmit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten oder im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen oder Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. 400, erzielen odermit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten oder im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen oder Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt 400, , erzielen oder
    2. 2.Ziffer 2ohne Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die Einkünfte gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 EStG 1988 erzielen.ohne Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die Einkünfte gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 EStG 1988 erzielen.Zu berücksichtigen sind nur solche im statistischen Unternehmensregister (§ 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999) erfasste Einheiten, die einen steuerbaren Umsatz von 10 000 Euro pro Jahr erreichen.Zu berücksichtigen sind nur solche im statistischen Unternehmensregister (Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,) erfasste Einheiten, die einen steuerbaren Umsatz von 10 000 Euro pro Jahr erreichen.
  2. (2)Absatz 2,Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind:
    1. 1.Ziffer einsEin-Personen-Unternehmen (EPU);
    2. 2.Ziffer 2Kleinstunternehmen, das sind Unternehmen mit höchstens neun Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro, ausgenommen die unter Z 1 fallenden;Kleinstunternehmen, das sind Unternehmen mit höchstens neun Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro, ausgenommen die unter Ziffer eins, fallenden;
    3. 3.Ziffer 3Kleinunternehmen, das sind Unternehmen mit höchstens 49  Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 10 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro, ausgenommen die unter Z 1und 2 fallenden;Kleinunternehmen, das sind Unternehmen mit höchstens 49  Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 10 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro, ausgenommen die unter Ziffer eins u, n, d, 2 fallenden;
    4. 4.Ziffer 4mittlere Unternehmen, das sind Unternehmen mit höchstens 249 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro, ausgenommen die unter Z 1 bis 3 fallenden.mittlere Unternehmen, das sind Unternehmen mit höchstens 249 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro, ausgenommen die unter Ziffer eins bis 3 fallenden.
  3. (3)Absatz 3,Große Unternehmen sind Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten bzw. solche, deren Umsatz 50 Mio. Euro und deren Bilanzsumme 43 Mio. Euro überschreiten, weiters verbundene Unternehmen oder Partnerunternehmen, die allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens halten.
  4. (4)Absatz 4,Phasen des Unternehmenszyklus sind insbesondere die Gründung, Übernahme oder Schließung von Unternehmen.
  5. (5)Absatz 5,Innovation bedeutet die Umsetzung von Ideen in neue Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren. Innovationsfähigkeit ist die Fähigkeit von Unternehmen, Innovationen hervorzubringen und diese umzusetzen.
  6. (6)Absatz 6,Internationalisierung ist die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Unternehmen und umfasst insbesondere Kontakte zu ausländischen Geschäftspartnern, Niederlassungen im Ausland usw.
  7. (7)Absatz 7,Unter Finanzmittel sind entweder Fremdmittel (z. B. Kredite, öffentliche Zuschüsse) oder Eigenmittel (z. B. Beteiligungskapital, Rücklagen) zu verstehen.

§ 3 WFA-UntV Vereinfachte Abschätzung


Im Rahmen der vereinfachten Abschätzung ist nach den Vorgaben in Anlage 1 zu prüfen, ob Unternehmen voraussichtlich wesentlich betroffen sind. Dafür sind die entsprechenden Wesentlichkeitskriterien der WFA-Grundsatzverordnung (WFA-GV) heranzuziehen.

§ 4 WFA-UntV Vertiefende Abschätzung


Im Rahmen der vertiefenden Abschätzung sind die voraussichtlich wesentlichen Auswirkungen auf Unternehmen nach den Vorgaben in Anlage 2 genauer zu prüfen.

§ 5 WFA-UntV Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Anlage

Anl. 1 WFA-UntV


Die vereinfachte Abschätzung umfasst die Beantwortung der folgenden Fragen:

Wirkungsdimension Unternehmen

Fragen:

Hat die Regelung/das Vorhaben Auswirkungen auf

1. Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Unternehmen, da diesen zusätzliche Kosten (kein Verwaltungsaufwand!) entstehen, bzw. sich für diese Einsparungen oder zusätzliche Erlöse ergeben, insbesondere hinsichtlich

- Abgaben (zB Steuern oder Gebühren) oder

- Kosten- und Erlösstruktur oder

- Zugang zu Finanzmitteln?

2. Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus

Unternehmen bezüglich

- der einzelnen Phasen des Unternehmenszyklus oder

- der Innovationsfähigkeit oder

- der Internationalisierung?

Anl. 2 WFA-UntV


Die vertiefende Abschätzung umfasst die Beantwortung der folgenden Fragen:

Auswirkungen der Regelung/des Vorhabens

Vertiefende Fragen

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Sind neue oder geänderte Abgaben (zB Steuern oder Gebühren) für Unternehmen vorgesehen?

Ergeben sich Auswirkungen für Unternehmen, welche sich unmittelbar in der Kosten- oder Erlösstruktur niederschlagen (z. B. zusätzliche Kosten durch erforderliche Investitionsmaßnahmen oder zusätzliche Erlöse durch erhöhten Absatz oder höhere Preise)?

Ergeben sich Auswirkungen auf den Zugang zu Finanzmitteln für Unternehmen?

Auswirkungen auf Phasen des Unternehmenszyklus/Innovationsfähigkeit/Internationalisierung?

Ergeben sich Auswirkungen auf die einzelnen Phasen des Unternehmenszyklus (zB in Form von Einfluss auf die Entscheidung, den Schritt in die Selbständigkeit zu setzen, den Ablauf oder die Dauer einer Unternehmensgründung oder die Übertragung oder Übernahme von Unternehmen) bzw. die Innovationsfähigkeit oder die Internationalisierung von Unternehmen?

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten