§ 2 WFA-GWV Begriffsbestimmungen

WFA-GWV - WFA-Gesamtwirtschaft-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Für diese Verordnung sind die Begriffsbestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers über Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Grundsatz-Verordnung – WFA-GV), BGBl. II Nr. 489/2012, sowie folgende maßgebend: Für diese Verordnung sind die Begriffsbestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers über Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Grundsatz-Verordnung – WFA-GV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2012,, sowie folgende maßgebend:

  1. 1.Ziffer einsDie Wirtschaftsleistung, gemessen am Bruttoinlandsprodukt (BIP), gibt den Gesamtwert aller Waren und Dienstleistungen an, die innerhalb eines Jahres in einer Volkswirtschaft für den Endverbrauch hergestellt werden.
  2. 2.Ziffer 2Die Nachfrageseite einer Volkswirtschaft setzt sich zusammen aus der gesamten Nachfrage des öffentlichen und des privaten Sektors sowie der Nettonachfrage des Auslandes (Exporte abzüglich der Importe) nach Waren und Dienstleistungen.
  3. 3.Ziffer 3Nachfrageseitige Maßnahmen sind solche, die die Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen einer Volkswirtschaft beeinflussen.
  4. 4.Ziffer 4Die öffentliche Nachfrage umfasst den öffentlichen Konsum sowie öffentliche Investitionen gemäß der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR).
  5. 5.Ziffer 5Die private Nachfrage umfasst den privaten Konsum sowie private Investitionen gemäß der VGR.
  6. 6.Ziffer 6Die Auslandsnachfrage ist die Nachfrage nach heimischen Waren und Dienstleistungen durch das Ausland gemäß der VGR.
  7. 7.Ziffer 7Der Wertschöpfungseffekt ist die durch zusätzliche oder geringere Nachfrage induzierte Änderung der Wirtschaftsleistung.
  8. 8.Ziffer 8Der Beschäftigungseffekt ist die durch zusätzliche oder geringere Nachfrage induzierte Änderung des Beschäftigungsvolumens.
  9. 9.Ziffer 9Die Angebotsseite einer Volkswirtschaft umfasst die gesamte Produktion der verfügbaren Waren und Dienstleistungen.
  10. 10.Ziffer 10Angebotsseitige Maßnahmen sind solche, die das Angebot an den Produktionsfaktoren (Arbeit und Kapital) oder deren Kombination und damit das gesamtwirtschaftlichen Angebot an Waren und Dienstleistungen beeinflussen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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