§ 53 WEG 2002 Gerichtsgebühren

WEG 2002 - Wohnungseigentumsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Für die in § 52 Abs. 1 genannten Verfahren ist die in der Tarifpost 12 lit. c Z 6 GGG bestimmte Pauschalgebühr zu entrichten.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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