Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 09.11.2023 brachte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht XXXX einen wohnungseigentumsrechtlichen Antrag gemäß §§ 52 und 53 WEG 2002 ein. Mit Eingabe vom 09.11.2023 brachte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht römisch 40 einen wohnungseigentumsrechtlichen Antrag gemäß Paragraphen 52 und 53 WEG 2002 ein. Seitens des Bezirksgerichtes wurde für den 30.01.2024 eine Tagsatzung anberaumt. Mit ... mehr lesen...