§ 26a W-WG Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts

W-WG - Wiener Wettengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 9 und § 11 Abs. 1 bis 7 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG), BGBl. I Nr. 150/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2017, sind auf Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung nach § 6 anwendbar.

In Kraft seit 07.07.2018 bis 31.12.9999
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