§ 2a W-VbA

W-VbA - Schutz der Bediensteten in Dienststellen der Gemeinde Wien gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 2000/54/EG vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 262 vom 17. Oktober 2000, S. 21,

2.

Richtlinie (EU) 2020/739 vom 3. Juni 2020 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2000/54/EG im Hinblick auf die Aufnahme von SARS-CoV-2 in die Liste der biologischen Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen, und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1833, ABl. Nr. L 175 vom 4. Juni 2020, S. 11.

In Kraft seit 18.11.2020 bis 01.05.2021
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2a W-VbA


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2a W-VbA selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2a W-VbA


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2a W-VbA


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2a W-VbA eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-VbA Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 W-VbA
§ 3 W-VbA