§ 6 W-ULSG Strategische Lärmkarten

W-ULSG - Wiener Umgebungslärmschutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Behörde (§ 16) hat Strategische Lärmkarten zu erstellen für

1.

Straßenverkehrslärm und

2.

Industrielärm.

(2) Die Strategischen Lärmkarten sind getrennt nach Schallquellen und Lärmindizes zu erstellen.

(3) Die Darstellung und der Inhalt der Strategischen Lärmkarten müssen den durch Verordnung gemäß § 13 näher festgelegten Anforderungen entsprechen.

(4) Die Behörde (§ 16) hat Strategische Lärmkarten spätestens bis zum 31. Mai 2007 zu erstellen und sodann in Abständen von jeweils fünf Jahren zu überarbeiten.

In Kraft seit 04.03.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 W-ULSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 W-ULSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 W-ULSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 W-ULSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 W-ULSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 W-ULSG
§ 7 W-ULSG