§ 31 W-TZV Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer bzw. zur Eigenbestandsbesamerin

W-TZV - Wiener Tierzuchtverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Für die Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer bzw. zur Eigenbestandsbesamerin gilt § 30 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:

1.

Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:

a)

Rinder: 24 Stunden;

b)

Schweine: 12 Stunden;

c)

Schafe und Ziegen: 24 Stunden;

d)

Equiden: 24 Stunden.

Von den angegebenen Stunden sind mindestens 30% als praktische Übungen abzuhalten.

2.

Die Prüfung ist vom Ausbildungsleiter bzw. von der Ausbildungsleiterin oder einem bzw. einer von diesem bzw. von dieser bestimmten Vortragenden abzunehmen.

3.

Ausbildungslehrgänge für Eigenbestandsbesamer und Eigenbestandsbesamerinnen in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 5 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 26 Abs. 3 Wiener Tierzuchtgesetz anerkannt.

In Kraft seit 26.06.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 W-TZV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 W-TZV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 W-TZV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 W-TZV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 W-TZV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-TZV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 21 W-TZV Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung§ 22 W-TZV Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen§ 23 W-TZV Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen§ 24 W-TZV Zuchtbescheinigungen für Equiden§ 25 W-TZV Jahresbericht§ 26 W-TZV Durchführung von Prüfeinsätzen§ 27 W-TZV Grundsätze für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen§ 28 W-TZV Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen§ 29 W-TZV Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen§ 30 W-TZV Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Besamungstechniker bzw. zur Besamungstechnikerin§ 31 W-TZV Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer bzw. zur Eigenbestandsbesamerin§ 32 W-TZV Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang§ 33 W-TZV Abgabe zur Verwendung und Verwendung von Samen im Prüfeinsatz§ 34 W-TZV Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung von Daten§ 35 W-TZV Übergangsbestimmungen§ 36 W-TZV In-Kraft-TretenAnl. 1 W-TZV Inhalte von Belegscheinen gemäß § 29 Abs. 1Anl. 2 W-TZV Inhalte von Besamungsscheinen gemäß § 29 Abs. 1Anl. 3 W-TZV Inhalte von Embryoübertragungsscheinen gemäß § 29 Abs. 1Anl. 4 W-TZV Ausbildungseinrichtungen für Besamungstechniker und Besamungstechnikerinnen gemäß § 30 Abs. 8Anl. 5 W-TZV Ausbildungseinrichtungen für Eigenbestandsbesamer und Eigenbestandsbesamerinnen gemäß § 31 Z 3
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 30 W-TZV
§ 32 W-TZV