§ 33 W-TZV Abgabe zur Verwendung und Verwendung von Samen im Prüfeinsatz

W-TZV - Wiener Tierzuchtverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Zur Verwendung im Geltungsbereich des Wiener Tierzuchtgesetzes darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b Wiener Tierzuchtgesetz nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 Wiener Tierzuchtgesetz tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, abgegeben werden. Die Abgabe darf nur an andere nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots und an Besamer bzw. Besamerinnen erfolgen. Dabei sind anzugeben:

1.

Name und Anschrift der Zuchtorganisation, mit der der Prüfeinsatz im Rahmen ihres Zuchtprogramms durchgeführt wird,

2.

wenn es sich bei der Zuchtorganisation gemäß Z 1 um eine nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannte Zuchtorganisation handelt, die für die Verwendung maßgeblichen Rahmenbedingungen gemäß § 26 Abs. 2, ansonsten die diesen Rahmenbedingungen vergleichbaren Angaben, wenn die Rechtsordnung, nach der die Zuchtorganisation anerkannt wurde, solche vorsieht.

(2) Im Geltungsbereich des Wiener Tierzuchtgesetzes darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b Wiener Tierzuchtgesetz nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 Wiener Tierzuchtgesetz tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, verwendet werden. Die Verwendung ist nur an Tieren der eigenen Zuchtpopulation der den Prüfeinsatz durchführenden Zuchtorganisation und im Einklang mit allfälligen Festlegungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 an Nichtzuchttieren innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereiches der Zuchtorganisation zulässig.

In Kraft seit 26.06.2010 bis 31.12.9999
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