§ 21 W-TZV Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung

W-TZV - Wiener Tierzuchtverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannte Zuchtorganisationen haben das Zuchtbuch bzw. Zuchtregister ordnungsgemäß zu führen und dabei insbesondere Sorge zu tragen, dass die dort vorgenommenen Eintragungen und deren allfällige Änderungen folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Übersichtlichkeit und Auswertbarkeit nach bestimmten Suchkriterien mit wesentlicher Bedeutung für das Zuchtprogramm,

2.

materielle Richtigkeit,

3.

Aktualität,

4.

tierzuchtfachlich erforderliche Nachvollziehbarkeit,

5.

Verständlichkeit,

6.

Erkennbarkeit der Zuchtorganisationszugehörigkeit von Zuchttieren,

7.

im Falle eines untergliedert geführten Zuchtbuchs gemäß § 7 Abs. 2 oder Abs. 3 Zuordnung jedes Zuchttieres zu einer einzigen Untergliederung (Abteilung der Hauptabteilung, Vorbuch).

In Kraft seit 26.06.2010 bis 31.12.9999
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