§ 20 W-TZV Fachliche Eignung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

W-TZV - Wiener Tierzuchtverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Soweit Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

1.

auf Grund einer Ermächtigung gemäß § 3 Abs. 5 Wiener Tierzuchtgesetz durch die Zuchtorganisation oder

2.

gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b Wiener Tierzuchtgesetz durch die Zuchtorganisation oder eine von dieser beauftragten Stelle

durchgeführt werden, muss die durchführende Stelle die Anforderungen gemäß § 27 Abs. 2 erfüllen.

In Kraft seit 26.06.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 W-TZV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 W-TZV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 W-TZV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 W-TZV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 W-TZV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-TZV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 W-TZV
§ 21 W-TZV