§ 8 W-SSWG 1969 Bauanzeige und Betriebsbeginnsanzeige

W-SSWG 1969 - Wiener Starkstromwegegesetz 1969

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Der Bauführer, der die Leitungsanlage herstellt oder abändert, hat der Behörde spätestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten eine schriftliche Baubeginnsanzeige zu erstatten. Der über die Leitungsanlage Verfügungsberechtigte hat der Behörde den Betriebsbeginn spätestens eine Woche vorher anzuzeigen; im Falle einer Überprüfung der Anlage nach Fertigstellung (§ 7 Abs. 2) darf die Betriebsbeginnsanzeige erst nach Vornahme der Überprüfung erfolgen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 W-SSWG 1969


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 W-SSWG 1969 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 W-SSWG 1969


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 W-SSWG 1969


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 W-SSWG 1969 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 W-SSWG 1969
§ 9 W-SSWG 1969