§ 10 W-SSWG 1969 Enteignung

W-SSWG 1969 - Wiener Starkstromwegegesetz 1969

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Zur Sicherung des aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten der Verlegung gebotenen dauernden Bestandes der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort ist die Enteignung zulässig. Das Enteignungsrecht umfaßt:

a)

die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen,

b)

die Abtretung von Eigentum an Grundstücken,

c)

die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.

(2) Von einer Enteignung nach Abs. 1 lit. b darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen in Abs. 1 aufgezählten Maßnahmen nicht ausreichen.

(3) Der Enteignungsgegner kann im Zuge eines Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß Abs. 1 in Anspruch zu nehmenden unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung verlangen, wenn diese durch diese Belastung die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren würden. Würde durch die Enteignung eines Grundstückteiles dieses Grundstück für den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, so ist auf dessen Verlangen das ganze Grundstück einzulösen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 W-SSWG 1969


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 W-SSWG 1969 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 W-SSWG 1969


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 W-SSWG 1969


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 W-SSWG 1969 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 W-SSWG 1969
§ 11 W-SSWG 1969