§ 13 W-SSWG 1969 Parteien

W-SSWG 1969 - Wiener Starkstromwegegesetz 1969

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Partei im Sinne dieses Gesetzes sind unbeschadet der Bestimmungen der §§ 15 und 16:

a)

im Verfahren nach § 4, § 5 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 2 letzter Satz der Projektswerber;

b)

im Verfahren nach § 5 Abs. 3 und 5, § 7 Abs. 1 sowie nach § 11 der Projektswerber, der Grundeigentümer sowie an den betroffenen Grundstücken dinglich Berechtigte, soweit deren Rechte durch das Vorhaben berührt werden;

c)

im Verfahren nach § 7 Abs. 3 derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr die Leitungsanlage errichtet wurde, sowie der Bauführer;

d)

im Verfahren nach § 9 Abs. 4 derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr die Leitungsanlage errichtet oder betrieben wurde.

(2) Der Projektswerber hat der Behörde alle Parteien im Sinne des Abs. 1 lit. a und b bekanntzugeben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 W-SSWG 1969


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 W-SSWG 1969 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 W-SSWG 1969


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 W-SSWG 1969


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 W-SSWG 1969 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 W-SSWG 1969
§ 14 W-SSWG 1969