§ 83 W-LWKG Befragung der Kammerzugehörigen

W-LWKG - Wiener Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Anordnung und Durchführung der Befragung

(1) In grundsätzlichen Fragen der Agrarpolitik und der Organisation der Landwirtschaftskammer für Wien kann eine Befragung unter den Kammerzugehörigen durchgeführt werden.

(2) Stimmberechtigt bei der Befragung sind alle wahlberechtigten Kammerzugehörigen (§ 41 Abs. 1).

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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