§ 88 W-LWKG Strafbestimmungen

W-LWKG - Wiener Landwirtschaftskammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Wer anläßlich einer Wahl in die Vollversammlung oder einer Befragung der Kammerzugehörigen

1.

beim Ausfüllen des Wähleranlageblattes (§ 45 Abs. 2) wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht,

2.

offensichtlich mutwillige Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§ 45) erhebt,

3.

den Verboten des § 56 Abs. 2 zuwiderhandelt,

4.

den Anordnungen des Wahlleiters entgegen § 61 Abs. 3 keine Folge leistet,

5.

entgegen § 63 Abs. 2 Worte, Bemerkungen oder Zeichen auf einem Wahlkuvert anbringt oder

6.

sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder gebrechlich ausgibt oder vorsätzlich entgegen den gesetzlichen Bestimmungen als Gleitperson tätig ist (§ 65),

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 210 Euro zu bestrafen.

(2) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel (§§ 70 und 85 Abs. 3) oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt oder wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl oder Befragung bestimmt sind, kennzeichnet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.

(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, können, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 88 W-LWKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 88 W-LWKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 88 W-LWKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 88 W-LWKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 88 W-LWKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-LWKG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 87 W-LWKG
Anl. 6 W-LWKG