§ 29 W-LSF Bestellung eines Fondskommissärs

W-LSF - Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Fondsbehörde hat für einen Fonds einen Fondskommissär zu bestellen, wenn

1.

die bestellten Fondsorgane in der zur Beschlußfassung notwendigen Anzahl ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben können;

2.

die Erfüllung des Fondszweckes durch pflichtwidriges Verhalten eines oder mehrerer Fondsorgane gefährdet ist.

(2) Mit der Bestellung des Fondskommissärs gehen die Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse der Fondsorgane auf diesen über. Der Fondskommissär hat binnen acht Wochen nach seiner Bestellung der Fondsbehörde einen Vorschlag für eine Neubestellung der satzungsmäßig vorgesehenen Fondsorgane zu unterbreiten. Wenn anders keine ordnungsgemäße Neubestellung erfolgen kann, hat der Fondskommissär innerhalb dieser Frist die entsprechenden Änderungen der Fondssatzung im Sinne der §§ 30 und 31 zu beantragen und die Bestellungsvorschläge zu unterbreiten. § 24 gilt sinngemäß.

(3) Der Fondskommissär hat gegenüber dem Fonds Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, über deren Höhe die Fondsbehörde entscheidet.

(4) Kommt der Fondskommissär seinen Aufgaben nicht gehörig oder nicht fristgerecht nach, so ist er von der Fondsbehörde abzuberufen und durch einen anderen Fondskommissär zu ersetzen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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