§ 23 W-LSF Fondssatzung

W-LSF - Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Der Fondskurator hat binnen drei Monaten ab seiner Bestellung die Fondssatzung in dreifacher Ausfertigung der Fondsbehörde vorzulegen.

(2) Die Fondssatzung hat zu enthalten:

1.

Angaben über die Erklärung des Fondsgründers sowie über den die Zulässigkeit der Errichtung des Fonds betreffenden Bescheid;

2.

den Namen des Fonds, seinen Sitz in Wien sowie Angaben über den Interessenbereich (§ 1 Abs. 1);

3.

Angaben über das Fondsvermögen, den Zweck des Fonds, die Verwendung des Vermögens, den durch den Fonds begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung des Fondsgenusses;

4.

die Bezeichnung der Fondsorgane sowie Bestimmungen über ihre Bestellung und Abberufung;

5.

die Erfordernisse gültiger Beschlüsse sowie Bestimmungen über rechtsverbindliche Fertigungen und die Vertretung des Fonds;

6.

Bestimmungen über die Aufgaben der Fondsorgane sowie über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen an die Fondsorgane;

7.

Bestimmungen über die Verwendung des bei einer Auflösung des Fonds (§ 32) noch vorhandenen Vermögens für gemeinnützige (mildtätige) Zwecke.

(3) Hinsichtlich des Namens und der Verwaltung des Fonds gelten die §§ 5 und 7 Abs. 3 sinngemäß.

(4) Die Fondssatzung bedarf der Genehmigung der Fondsbehörde. Im Genehmigungsverfahren kommen dem Fondsgründer und dem bestellten Fondskurator Parteistellung zu. Die Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn die Fondssatzung den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht oder mit der als zulässig festgestellten Erklärung des Fondsgründers in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Fondssatzung von der Erklärung des Fondsgründers Abweichungen enthält, die insbesondere bei letztwillig verfügten Fonds dem vermutlichen Willen des Fondsgründers entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.

(5) Den Parteien des Verfahrens ist nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides eine mit den Daten der behördlichen Genehmigung versehene Ausfertigung der Fondssatzung zuzustellen.

(6) Wird die Genehmigung versagt, so hat der Fondskurator - im Falle des § 21 Abs. 1 zweiter Satz der Fondsgründer - binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides eine entsprechend geänderte Fondssatzung vorzulegen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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