§ 34 W-LSF Stiftungs- und Fondsregister

W-LSF - Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat unter der Internet – Adresse www.gemeinderecht.wien.at ein öffentlich zugängliches, elektronisches Stiftungs- und Fondsregister einzurichten, in das folgende Stiftungs- und Fondsdaten aufzunehmen sind:

1.

Name;

2.

Sitz und Adresse;

3.

Angaben über den Zweck;

4.

Angaben über den begünstigten Personenkreis;

5.

Namen und Adressen der Vertretungsorgane;

6.

Genehmigung der Stiftungs- bzw. Fondssatzung;

7.

Änderungen der Stiftungs- bzw. Fondssatzung;

8.

Umwandlung der Stiftung;

9.

Auflösung der Stiftung bzw. des Fonds.

(2) Fehler von Dateneingaben sind auf Antrag oder von Amts wegen von der Stiftungs- und Fondsbehörde zu berichtigen. Der Antrag kann von jeder Person gestellt werden, die von einem Fehler der Dateneingabe oder ihrer Abfragbarkeit betroffen ist.

(3) Darüber hinaus hat der Magistrat jedermann in die jeweils gültige Satzung einer Stiftung (eines Fonds) Einsicht zu gewähren.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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