§ 9 W-LS

W-LS - Wiener Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Unbeschadet der bundesgesetzlichen Vorschriften über die Befreiung von Abgaben sind die auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen Eingaben, Verhandlungsschriften, Beilagen, Vollmachten, Erklärungen und sonstigen Urkunden sowie die amtlichen Ausfertigungen und die Durchführung von Amtshandlungen von der Entrichtung landesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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