§ 2 W-LS

W-LS - Wiener Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Gegenstand von Siedlungsverfahren ist

1.

die Neuerrichtung von Betrieben;

2.

die Verlegung von Betrieben aus öffentlichen Interessen;

3.

die Verlegung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus wirtschaftlich ungünstigen Orts- oder Hoflagen;

4.

die Übertragung von Betrieben, deren Eigentümer sie selbst nicht mehr bewirtschaften wollen oder wegen Krankheit oder Alters nicht mehr bewirtschaften können oder in der Landwirtschaft nicht hauptberuflich tätig sind, in das Eigentum von Personen, die für die Führung der im § 1 Abs. 2 bezeichneten Betriebe geeignet sind, insbesondere von weichenden Kindern oder von land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern, sofern es sich hiebei nicht um Verwandte in gerader Linie, um den Ehegatten, ein Stiefkind, Wahlkind, Schwiegerkind oder um ein in Erziehung genommenes Kind handelt;

5.

die Umwandlung von Pacht in Eigentum, soweit es sich nicht um Pachtverhältnisse handelt, an denen Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Stiefkinder, Wahlkinder, Schwiegerkinder oder in Erziehung genommene Kinder beteiligt sind;

6.

die Aufstockung von Betrieben mit Grundstücken, Gebäuden, agrargemeinschaftlichen bzw. genossenschaftlichen Anteilsrechten oder Nutzungsrechten oder Miteigentumsanteilen an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, deren Teilung unzweckmäßig wäre;

7.

der Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken durch Tausch zur Ermöglichung einer besseren Bewirtschaftung von zersplitterten oder unwirtschaftlich geformten Grundflächen;

8.

die Bereinigung ideell geteilten Eigentums.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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