Gesamte Rechtsvorschrift W-LS

Wiener Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz

W-LS
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Gesetz über das Landwirtschaftliche Siedlungswesen (Wiener Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz)

§ 1 W-LS


(1) Zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur haben die Agrarbehörden landwirtschaftliche Siedlungsverfahren nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.

(2) Das Ziel dieser Verfahren ist die Schaffung und Erhaltung von landwirtschaftlichen Betrieben,

a)

die von gemäß § 3 des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 28/1957, kammerzugehörigen, physischen Personen hauptberuflich bewirtschaftet werden;

b)

deren Erträgnisse weiters allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer in der Landwirtschaft berufstätigen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern und

c)

auf welche die im § 112 Abs. 3 der Wiener Landarbeitsordnung, LGBl. für Wien Nr. 22/1949, aufgezählten Merkmale zutreffen.

§ 2 W-LS


Gegenstand von Siedlungsverfahren ist

1.

die Neuerrichtung von Betrieben;

2.

die Verlegung von Betrieben aus öffentlichen Interessen;

3.

die Verlegung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus wirtschaftlich ungünstigen Orts- oder Hoflagen;

4.

die Übertragung von Betrieben, deren Eigentümer sie selbst nicht mehr bewirtschaften wollen oder wegen Krankheit oder Alters nicht mehr bewirtschaften können oder in der Landwirtschaft nicht hauptberuflich tätig sind, in das Eigentum von Personen, die für die Führung der im § 1 Abs. 2 bezeichneten Betriebe geeignet sind, insbesondere von weichenden Kindern oder von land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern, sofern es sich hiebei nicht um Verwandte in gerader Linie, um den Ehegatten, ein Stiefkind, Wahlkind, Schwiegerkind oder um ein in Erziehung genommenes Kind handelt;

5.

die Umwandlung von Pacht in Eigentum, soweit es sich nicht um Pachtverhältnisse handelt, an denen Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Stiefkinder, Wahlkinder, Schwiegerkinder oder in Erziehung genommene Kinder beteiligt sind;

6.

die Aufstockung von Betrieben mit Grundstücken, Gebäuden, agrargemeinschaftlichen bzw. genossenschaftlichen Anteilsrechten oder Nutzungsrechten oder Miteigentumsanteilen an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, deren Teilung unzweckmäßig wäre;

7.

der Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken durch Tausch zur Ermöglichung einer besseren Bewirtschaftung von zersplitterten oder unwirtschaftlich geformten Grundflächen;

8.

die Bereinigung ideell geteilten Eigentums.

§ 2a W-LS


(1) Die in § 2 Z. 6 genannten Erwerbsvorgänge sind auch dann Gegenstand von Siedlungsverfahren, wenn der Erwerb durch den voraussichtlichen Betriebsnachfolger erfolgt, sofern dieser selbst im Betrieb mitarbeitet.

(2) Die in Abs. 1 genannten Erwerbsvorgänge sind keine Siedlungsmaßnahme, wenn der voraussichtliche Betriebsnachfolger nicht innerhalb von 8 Jahren nach Vertragsabschluß die Bewirtschaftung des Betriebes übernommen hat.

§ 3 W-LS


(1) Siedlungsverfahren sind nur auf Antrag folgender physischer und juristischer Personen durchzuführen:

a)

physische Personen, für die die Schaffung und Erhaltung der im § 1 Abs. 2 genannten Betriebe in Betracht kommt;

b)

Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen;

c)

Siedlungsträger.

(2) Parteien im Siedlungsverfahren sind die Antragsteller sowie jene Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen oder denen an den zur Verfügung gestellten Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen.

(3) Die Beschaffung der zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens erforderlichen Betriebe, Grundstücke, Gebäude und Rechte obliegt den Parteien.

§ 4 W-LS


(1) Die Behörde hat die Parteien im Hinblick auf das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) zu beraten.

(2) Soweit sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten geeinigt haben und diese Einigung dem Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) entspricht, hat die Behörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen. Dieser Bescheid hat zu enthalten:

a)

die Art der Siedlungsmaßnahme (§§ 2, 2a);

b)

die Bezeichnung der Parteien und der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke, Gebäude und Rechte;

c)

die abgeschlossenen Parteienvereinbarungen;

d)

allfällige Verfügungsbeschränkungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2.

(3) Vor Erlassung eines Bescheides nach Abs. 2 ist die Wiener Landwirtschaftskammer zu hören.

(4) Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, die der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 entsprechen und einen der im § 2 bzw. § 2a aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, hat dies die Behörde an Stelle der Zuteilung (Abs. 2) mit Bescheid festzustellen. In gleicher Weise hat die Behörde vorzugehen, wenn ihr von Parteien ein der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 entsprechender Erwerbsvorgang, der im Zuge eines Versteigerungsverfahrens erfolgte, bekanntgegeben wird.

(5) Die Behörde hat Bescheide gemäß Abs. 2 und 4 über Siedlungsmaßnahmen gemäß § 2a mit der Bedingung zu erlassen, daß diese Bescheide ihre Wirksamkeit verlieren, wenn der voraussichtliche Betriebsnachfolger nicht innerhalb von 8 Jahren nach Vertragsabschluß die Bewirtschaftung des Betriebes übernommen hat.

§ 5 W-LS


(1) Zur Sicherung des durch das Siedlungsverfahren herbeigeführten Erfolges können Veräußerungs- und Belastungsverbote sowie zugunsten von Siedlungsträgern Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte begründet werden; diese Rechte oder Verpflichtungen sind mit längstens 15 Jahren zu befristen.

(2) Wurde eine Siedlungsmaßnahme mit öffentlichen Mitteln gefördert, so dürfen Grundstücke, Gebäude oder Rechte, die im Siedlungsverfahren erworben wurden, binnen 15 Jahren vom Tage der Rechtskraft der Entscheidung an gerechnet, nur mit Zustimmung der Behörde veräußert oder belastet oder dem Siedlungszweck entfremdet werden.

(3) Die Behörde hat auf Antrag Rechte oder Verpflichtungen gemäß Abs. 1 mit Einwilligung des Berechtigten aufzuheben oder der Veräußerung oder Belastung gemäß Abs. 2 zuzustimmen, wenn hiedurch der Siedlungszweck nicht beeinträchtigt wird.

(4) Die Zuteilung von Rechten gemäß § 4 Abs. 2, Veräußerungs- und Belastungsverbote sowie Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte und deren Aufhebung sind im Grundbuch von Amts wegen einzutragen; Bescheide, mit denen solche Verfügungen getroffen werden, sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.

§ 6 W-LS


(1) Von den stattgebenden oder ablehnenden Bescheiden gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 4 ist nach deren Rechtskraft das für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt zu verständigen.

(2) Bescheide gemäß § 5 Abs. 4 sind nach deren Rechtskraft dem zuständigen Grundbuchsgericht zuzustellen.

§ 7 W-LS


Stattgebende Bescheide nach § 4, die der Bestimmung des § 1 Abs. 2 nicht entsprechen oder keinen der im § 2 oder § 2a aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit. d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172).

§ 8 W-LS


(1) Als Siedlungsträger (§ 3 Abs. 2 lit. c) können durch Bescheid juristische Personen anerkannt werden, wenn nach der ihre Organisation regelnden Vorschrift und nach ihrer Zusammensetzung die Gewähr dafür gegeben ist, daß ihre Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist.

(2) Siedlungsträger haben die Aufgabe, anfallende Grundstücke, Gebäude oder Rechte zu erwerben oder zu pachten, bereitzuhalten und zur Durchführung von Siedlungsmaßnahmen (§§ 2 und 2a) zur Verfügung zu stellen, sowie geeignete Siedlungswerber auszuwählen.

§ 9 W-LS


Unbeschadet der bundesgesetzlichen Vorschriften über die Befreiung von Abgaben sind die auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen Eingaben, Verhandlungsschriften, Beilagen, Vollmachten, Erklärungen und sonstigen Urkunden sowie die amtlichen Ausfertigungen und die Durchführung von Amtshandlungen von der Entrichtung landesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.

§ 10 W-LS


Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1971 in Kraft.

Wiener Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz (W-LS) Fundstelle


Gesetz über das Landwirtschaftliche Siedlungswesen (Wiener Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz)

Änderung

LGBl. Nr. 12/1972

LGBl. Nr. 34/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat in Ausführung des Art. I des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/1967, gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 5 B-VG und hinsichtlich des § 9 gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG beschlossen:

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