§ 134 W-JagdG

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1948 in Kraft.

(2) Verordnungen zu diesem Gesetz erläßt die Landesregierung.

(3) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes treten das Gesetz vom 10. Juli 1945, St.G.Bl. Nr. 71, über die Anwendung des Reichsjagdrechtes, die bisher noch in Geltung bestandenen Vorschriften des Reichsjagdgesetzes in der Fassung vom 23. April 1938, Deutsches R.G.Bl. I S. 410, sowie die hiezu erlassenen Verordnungen außer Kraft.

(4) Die im § 12 dieses Gesetzes vorgesehene Kundmachung hat der Magistrat erstmalig bis 31. Juli 1948 zu verlautbaren. Bis zu der hierauf nach § 13 des Gesetzes erfolgenden Feststellung des Gemeindejagdgebietes bleiben die bisher anerkannten Eigenjagdrechte aufrecht.

(5) Der Beginn des ersten Jagdjahres der neuen Jagdperiode kann unbeschadet seines Ablaufes mit 31. Dezember 1948 in der im Abs. 4 erwähnten Kundmachung des Magistrates mit einem nach dem 1. Jänner 1948 liegenden Tage des Jahres 1948 festgelegt werden.

(6) Eine Verpachtung von Jagdgebieten nach diesem Gesetz ist erstmalig erst nach Festlegung des Gemeindejagdgebietes gemäß § 13 dieses Gesetzes zulässig. Bis dahin bleiben alle noch aufrechten Jagdpachtverträge in Geltung, es sei denn, daß die Vertragsparteien eine vorherige Beendigung des Pachtvertrages ausdrücklich vereinbaren. Bei herrenlosen Jagdrevieren ist in der Zwischenzeit gemäß § 37, 1. Satz, vorzugehen.

(7) Die auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 71, über die Anwendung des Reichsjagdrechtes bestellten Jagdbeiräte bleiben bis zur erstmaligen Bildung auf Grund dieses Gesetzes in Funktion. Die Behörde ist jedoch berechtigt, einzelne Mitglieder des bestellten Jagdbeirates ohne Angabe von Gründen abzuberufen und an deren Stelle andere einzusetzen.

(8) Bis zur ersten Konstituierung des Wiener Landesjagdverbandes tritt an seine Stelle ein vom Magistrat auf Vorschlag des Jagdbeirates bei diesem Amte zu bestellender provisorischer Ausschuß, der binnen zwei Wochen aus seiner Mitte den provisorischen Vorstand wählt.

(9) Der provisorische Ausschuß hat die zum Zweck der satzungsgemäßen Konstituierung des Wiener Landesjagdverbandes erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Ausarbeitung des Satzungsentwurfes und seine ungesäumte Vorlage an den Magistrat zur Genehmigung in die Wege zu leiten und im übrigen für die vorläufige Regelung der Geschäftsführung zu sorgen.

(10) Insolange eine Landwirtschaftskammer für Wien nicht errichtet ist, werden die ihr nach diesem Gesetze zustehenden Aufgaben vom Wiener Magistrat besorgt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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