§ 128 W-JagdG Überwachung der Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Organe des Wiener Landesjagdverbandes (§ 56), die Gemeindejagdverwalter (§ 37) und die Jagdaufseher (§ 62) sind verpflichtet, die Einhaltung dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen dem Magistrat zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die gleiche Verpflichtung obliegt insbesondere auch den Organen der Marktpolizei hinsichtlich der in den §§ 71 und 73 enthaltenen Verbote.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung der §§ 49 Abs. 1, 73b Abs. 1 erster Satz, 76 Abs. 5, 83 Abs. 2 und 3, 86 Abs. 6 und 7 sowie 88 Abs. 3 durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, durch Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und durch Anwendung körperlichen Zwanges, soweit dieser gesetzlich vorgesehen ist, mitzuwirken.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 128 W-JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 128 W-JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 128 W-JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 128 W-JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 128 W-JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 127 W-JagdG
§ 129 W-JagdG