§ 123 W-JagdG

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Der Magistrat hat einen Jagdkataster über sämtliche Eigenjagd- und Gemeindejagdgebiete zu führen und alljährlich jagdstatistische Daten zusammenzustellen, die die Jagdausübungsberechtigten beizubringen haben. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Jagdkatasters und über die Zusammenstellung der jagdstatistischen Daten werden durch Verordnung erlassen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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