Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz (W-HEMESK) Fundstelle

W-HEMESK - Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Verordnung der Wiener Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 50 Abs. 10 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 48/2001, wird verordnet:

In Kraft seit 13.06.2002 bis 31.12.9999
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