§ 3 W-HEMESK

W-HEMESK - Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11. Juni 1985, LGBl. für Wien Nr. 36/1985, über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz außer Kraft.

In Kraft seit 13.06.2002 bis 31.12.9999
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