§ 3 W-BLFWBVLF Bildschirm und Tastatur

W-BLFWBVLF - Wiener Bildschirmarbeitsverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. BS-V Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Den Dienstnehmern dürfen nur Bildschirme zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Die Benützung des Geräts als solche darf keine Gefährdung der Dienstnehmer mit sich bringen.

2.

Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich, ausreichend groß und mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand dargestellt werden.

3.

Die Wiedergabe der Zeichen in Positivdarstellung muss möglich sein.

4.

Das Bild muss stabil und frei von Flimmern sein. Das Bild darf auch keine Instabilitäten anderer Art aufweisen, wie störende Veränderungen von Zeichengestalt und Zeichenort.

5.

Die Helligkeit und der Kontrast zwischen Zeichen und Bildschirmhintergrund müssen leicht vom Dienstnehmer eingestellt und den Umgebungsbedingungen angepasst werden können.

6.

Der Bildschirm muss zur Anpassung an die individuellen Bedürfnisse des Dienstnehmers leicht dreh- sowie neigbar sein. Es kann auch stattdessen ein separater Ständer für den Bildschirm oder ein verstellbarer Tisch verwendet werden.

7.

Der Bildschirm muss eine reflexionsarme Oberfläche besitzen.

8.

Die Größe des Bildschirms muss der Arbeitsaufgabe entsprechen.

(2) Den Dienstnehmern darf nur eine Tastatur zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entspricht:

1.

Die Tastatur muss neigbar und eine vom Bildschirm getrennte Einheit sein.

2.

Zur Vermeidung von Reflexionen muss die Tastatur eine matte Oberfläche haben.

3.

Die Tastenbeschriftung muss sich vom Untergrund deutlich abheben und auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen ohne Schwierigkeiten lesbar sein.

4.

Die Anordnung der Tastatur und die Beschaffenheit der Tasten müssen die Bedienung der Tastatur erleichtern.

In Kraft seit 17.10.2001 bis 31.12.9999
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