§ 2 W-BLFWBVLF Arbeitsmittel

W-BLFWBVLF - Wiener Bildschirmarbeitsverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. BS-V Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Als Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung gelten Bildschirmgeräte, Eingabe- und Datenerfassungsvorrichtungen sowie unbedingt erforderliche Zusatzgeräte.

In Kraft seit 17.10.2001 bis 31.12.9999
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