Abweichend von § 2 entfällt die ab 1. Jänner 2026 wirksame Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, für die Bemessung der Bezüge der in § 3 Abs. 1 genannten Organe. Abweichend von Paragraph 2, entfällt die ab 1. Jänner 2026 wirksame Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, für die Bemessung der Bezüge der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Organe.
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