(1) Würde für denselben Zeitraum Anspruch
1.  | auf einen Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5, 11 oder 12 des Wiener Bezügegesetzes 1997 und einen Ruhebezug gemäß § 4 oder § 16 dieses Gesetzes,  | |||||||||
2.  | auf einen Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 10 des Wiener Bezügegesetzes 1997 und einen Ruhebezug gemäß § 4 dieses Gesetzes oder  | |||||||||
3.  | auf einen Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 des Wiener Bezügegesetzes 1997 und einen Ruhebezug gemäß § 4 oder § 27 dieses Gesetzes  | |||||||||
bestehen, dann besteht kein Anspruch auf den Ruhebezug.  | ||||||||||
(2) Kein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug gemäß § 37 oder § 40 besteht, wenn für denselben Zeitraum ein Bezug, Ruhe- oder Versorgungsbezug nach dem Bundesbezügegesetz oder dem Bezügegesetz, BGBl.Nr. 273/1972, gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 des Wiener Bezügegesetzes 1997 oder nach dem 1. bis 4. Abschnitt dieses Gesetzes gebührt.
(3) Bei Ausscheiden aus einer in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 des Wiener Bezügegesetzes 1997 genannten Funktion ist ein allenfalls gebührender Ruhebezug nach diesem Gesetz neu zu bemessen. Ausgenommen ist ein Ruhebezug gemäß § 62d.
    
    
    
    
    
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