Dem ehemaligen Bezirksvorsteher gebührt auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn
1.  | die ruhebezugsfähige Gesamtzeit mindestens vier Jahre beträgt und der ehemalige Bezirksvorsteher das 65. Lebensjahr vollendet hat, oder  | |||||||||
2.  | der ehemalige Bezirksvorsteher wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden ist; in diesem Fall ist eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von mindestens vier Jahren anzunehmen.  | |||||||||
    
    
    
    
    
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