Art. 1 § 41 W-BAO 1992 Bezugnahme auf Richtlinien

W-BAO 1992 - Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1.

Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S 44;

2.

Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S 22;

3.

Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl. Nr. L 251 vom 03. 10. 2003, S 12;

4.

Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18. 06. 2009, S 17.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 (W-BAO 1992) Fundstelle