Art. 1 § 37a W-BAO 1992 Berufsausbildung im Gebiet eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern

W-BAO 1992 - Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Unbeschadet des § 37 wird eine

1.

von Inländern,

2.

von Angehörigen eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern,

3.

von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23. 01. 2004, S 44,

4.

von Personen, die über den Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2012, verfügen,

5.

von Familienangehörigen (Artikel 4 der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl. Nr. L 251 vom 03. 10. 2003, S 12, und Artikel 15 der Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18. 06. 2009, S 17) der in Z 3 und Z 4 genannten Personen,

im Gebiet eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, absolvierte Ausbildung (zB Lehrzeit, Zeit der Verwendung als Facharbeiter, Besuch von Kursen, Lehrgängen, Schulen und Universitäten) der nach diesem Gesetz verlangten Ausbildung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit der vermittelten und erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten gleichgehalten.(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag binnen vier Monaten einer in Abs. 1 genannten Person seine im Gebiet einer Vertragspartei erfolgte land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung als mit der nach diesem Gesetz verlangten Berufsausbildung gleichwertig festzustellen. Bei festgestellter Gleichwertigkeit ist die entsprechende Berufsbezeichnung,Facharbeiter‘ oder,Meister‘ in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes (§ 9 oder § 15) zuzuerkennen.

(3) Ist die vom Antragsteller erworbene Berufsausbildung nicht als gleichwertig im Sinne des Abs. 2 anzusehen, hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu prüfen, ob die vom Antragsteller während seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse die fehlenden Qualifikationen abdecken. Decken diese Kenntnisse die fehlenden Qualifikationen nicht zur Gänze ab, ist nach Maßgabe des Abs. 4 die Gleichwertigkeit sowie die Zuerkennung der entsprechenden Berufsbezeichnung unter der Bedingung auszusprechen, dass der Erwerb der fehlenden Qualifikationen vom Antragsteller – nach seiner Wahl – entweder durch einen Anpassungslehrgang im Sinne des Art. 3 lit. g oder durch eine Eignungsprüfung im Sinne des Art. 3 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S 22, nachzuweisen ist.

(4) Wenn

1.

die vom Antragsteller gemäß Abs. 2 nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung des entsprechenden Befähigungsnachweises sonst vorgeschriebenen Ausbildung wesentlich abweicht oder

2.

die vom Antragsteller nachgewiesene Ausbildungsdauer um mindestens ein Jahr geringer ist als die für die beabsichtigte Berufsausübung nach diesem Gesetz sonst geforderte Ausbildungsdauer

kann – je nach der vom Antragsteller nachgewiesenen Berufsausbildung – nach Wahl des Antragstellers entweder die erfolgreiche Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang für den Meister oder einem höchstens zweijährigen Anpassungslehrgang für den Facharbeiter oder die Ablegung einer Eignungsprüfung als Bedingung gemäß Abs. 3 vorgeschrieben werden. Im Rahmen des vorgeschriebenen Anpassungslehrganges oder der vorgeschriebenen Eignungsprüfung hat der Antragsteller den Erwerb der fehlenden Befähigung nachzuweisen.

(5) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Art. 3 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S 22, zu verstehen.

(6) Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 3 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S 22, zu verstehen.

(7) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat nähere Vorschriften für die Durchführung der Anpassungslehrgänge durch Verordnung zu erlassen, in der sicherzustellen ist, dass der Antragsteller die fehlenden Qualifikationen erlangen kann. Darin ist insbesondere die Art der Bewertung festzulegen und zu bestimmen, wer als qualifizierter Berufsangehöriger, unter dessen Verantwortung die Ausübung des jeweiligen Berufs erfolgen soll, fachlich befähigt ist.

(8) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag Bescheinigungen über eine Ausbildung nach diesem Gesetz auszustellen.

(9) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann durch Verordnung nähere Vorschriften im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Berufsausbildung in den Vertragsparteien festlegen. Dabei kann sie insbesondere vorsehen, dass die erfolgreiche Ablegung einer bestimmten Prüfung im Gebiet einer Vertragspartei eine gleichwertige Prüfung oder Ausbildung darstellt. Weiters kann die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bezugnahme auf bestimmte Prüfungen und Ausbildungen den Inhalt und die Dauer der abzulegenden Eignungsprüfungen und der zu absolvierenden Anpassungslehrgänge festlegen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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