§ 5 W- ÖZV 2008

W- ÖZV 2008 - Wiener Öffnungszeitenverordnung 2008

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Im Prater dürfen an Werktagen die Verkaufsstellen

a)

für den Kleinverkauf von Lebensmitteln von Montag bis Samstag (werktags) bis zur generellen Sperrstunde der Vergnügungsbetriebe des Praters nur für den Kleinverkauf von genussfertigen Lebensmitteln, alkoholfreien Erfrischungsgetränken und Bier in handelsüblich verschlossenen Gefäßen,

b)

für den Kleinverkauf von anderen Waren als Lebensmitteln von Montag bis Samstag (werktags) bis zur generellen Sperrstunde der Vergnügungsbetriebe des Praters nur für den Verkauf von Waren, die üblicherweise beim Praterbesuch gekauft werden (wie Ansichtskarten, Papier- und Schreibwaren, Bijouterie-, Galanterie- und Spielwaren, Reiseandenken, Kinderluftballons, Scherzartikel),

offen gehalten werden.

(2) An Sonn- und Feiertagen dürfen die in Abs. 1 angeführten Verkaufsstellen von 9.00 Uhr bis 22.00 Uhr offen gehalten werden.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 W- ÖZV 2008


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 W- ÖZV 2008 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 W- ÖZV 2008


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 W- ÖZV 2008


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 W- ÖZV 2008 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 W- ÖZV 2008
§ 6 W- ÖZV 2008