§ 12 W- ÖZV 2008 Sonderregelungen für das Feilbieten im Umherziehen

W- ÖZV 2008 - Wiener Öffnungszeitenverordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Der Kleinverkauf von Waren durch Feilbieten im Umherziehen (§§ 53 und 53a der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007), ist an Samstagen (werktags) bis 21.00 Uhr gestattet.

(2) In Gastgewerbebetrieben, Buschenschenken und Vergnügungslokalen ist das im Abs. 1 genannte Feilbieten, mit Ausnahme des Kleinverkaufes von Lebensmitteln, an allen Werktagen bis 24.00 Uhr gestattet.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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