§ 6 VV Veranschlagung von gesetzlichen Verpflichtungen

VV - Veranschlagungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Gesetzliche Verpflichtungen gemäß § 35 BHG 2013 sind auf gesonderten Konten beim jeweiligen Detailbudget zu veranschlagen sowie im Teilheft gemäß § 43 Abs. 3 Z 1 BHG 2013 getrennt auszuweisen und jeweils in geeigneter Weise zu kennzeichnen, um ihre gesonderte Auswertung zu ermöglichen. Zu den gesetzlichen Verpflichtungen gehören jedenfalls nicht der Aufwand und die Auszahlungen für

1.

Bundesbedienstete gemäß § 30 Abs. 3 und 4 BHG 2013 sowie

2.

Ruhebezüge von Beamtinnen und Beamten.

In Kraft seit 19.05.2012 bis 31.12.9999
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