§ 4 VU-HZV Grundsatz der Stetigkeit

VU-HZV - Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung unterliegt dem Grundsatz der Stetigkeit und hat die Beteiligung der Versicherten am Überschuss in angemessener Weise über die gesamte Laufzeit des Versicherungsvertrages zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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