Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem 7. Hauptstück des VAG 2016 in der Lebensversicherung muss nach dem Grundsatz der Vorsicht festgelegt werden. Dies bedeutet insbesondere, dass es nicht in jedem Fall zulässig ist, den höchsten nach dieser Verordnung zulässigen Zinssatz anzusetzen.
(2)Absatz 2,Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellung ist jedenfalls so zu wählen, dass der dauerhaften Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen auch im Fall einer stark nachteiligen Entwicklung der Kapitalmärkte, der Kostenstruktur oder der versicherungstechnischen Parameter ausreichend Rechnung getragen wird. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsProduktmerkmale und -risiken;
2.Ziffer 2Garantien und Optionen des Produktes;
3.Ziffer 3Laufzeit der Verpflichtung und daraus resultierende Wiederveranlagungsrisiken;
4.Ziffer 4Gebot der Tarifselbsttragung gemäß § 92 Abs. 3 VAG 2016;Gebot der Tarifselbsttragung gemäß Paragraph 92, Absatz 3, VAG 2016;
5.Ziffer 5Kapitalmarktsituation.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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