Gesamte Rechtsvorschrift VU-HZV

Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung

VU-HZV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 VU-HZV Grundsatz der Vorsicht


  1. (1)Absatz eins,Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem 7. Hauptstück des VAG 2016 in der Lebensversicherung muss nach dem Grundsatz der Vorsicht festgelegt werden. Dies bedeutet insbesondere, dass es nicht in jedem Fall zulässig ist, den höchsten nach dieser Verordnung zulässigen Zinssatz anzusetzen.
  2. (2)Absatz 2,Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellung ist jedenfalls so zu wählen, dass der dauerhaften Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen auch im Fall einer stark nachteiligen Entwicklung der Kapitalmärkte, der Kostenstruktur oder der versicherungstechnischen Parameter ausreichend Rechnung getragen wird. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsProduktmerkmale und -risiken;
    2. 2.Ziffer 2Garantien und Optionen des Produktes;
    3. 3.Ziffer 3Laufzeit der Verpflichtung und daraus resultierende Wiederveranlagungsrisiken;
    4. 4.Ziffer 4Gebot der Tarifselbsttragung gemäß § 92 Abs. 3 VAG 2016;Gebot der Tarifselbsttragung gemäß Paragraph 92, Absatz 3, VAG 2016;
    5. 5.Ziffer 5Kapitalmarktsituation.

§ 2 VU-HZV Höchstzulässiger Rechnungszins


  1. (1)Absatz eins,Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem 7. Hauptstück des VAG 2016 darf für Lebensversicherungsverträge höchstens 0,00% betragen. Für Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß den §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 (PZV), darf dieser Zinssatz höchstens 0,00% betragen.Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem 7. Hauptstück des VAG 2016 darf für Lebensversicherungsverträge höchstens 0,00% betragen. Für Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß den Paragraphen 108 g bis 108 i des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, (PZV), darf dieser Zinssatz höchstens 0,00% betragen.
  2. (2)Absatz 2,Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen darf für Lebensversicherungsverträge, die auf ausländische Währung lauten, höchstens 60% des durchschnittlichen Zinssatzes der letzten zehn Jahre der Anleihen des Staates der betreffenden Währung betragen.
  3. (3)Absatz 3,Die Zinssätze gemäß Abs. 1 gelten jedenfalls auch für die nachträglich vereinbarten Verlängerungen der Versicherungsdauer oder Erhöhungen der Prämie, sofern die Prämie um mehr als 25% der Prämie bei Vertragsabschluss erhöht wird und diese Erhöhung nicht schon bei Vertragsschluss vereinbart worden ist.Die Zinssätze gemäß Absatz eins, gelten jedenfalls auch für die nachträglich vereinbarten Verlängerungen der Versicherungsdauer oder Erhöhungen der Prämie, sofern die Prämie um mehr als 25% der Prämie bei Vertragsabschluss erhöht wird und diese Erhöhung nicht schon bei Vertragsschluss vereinbart worden ist.
  4. (4)Absatz 4,Im Fall der nachträglichen Aufnahme einer Rentenoption in bestehende Verträge gelten für den Zeitraum der Verrentung die Zinssätze gemäß Abs. 1.Im Fall der nachträglichen Aufnahme einer Rentenoption in bestehende Verträge gelten für den Zeitraum der Verrentung die Zinssätze gemäß Absatz eins,
  5. (5)Absatz 5,Für Neuzugänge bei bestehenden Gruppenversicherungsverträgen gelten die Zinssätze gemäß Abs. 1.Für Neuzugänge bei bestehenden Gruppenversicherungsverträgen gelten die Zinssätze gemäß Absatz eins,
  6. (6)Absatz 6,Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht fürDie Absatz eins bis 5 gelten nicht für
    1. 1.Ziffer einsVerträge der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung, ausgenommen Rückstellungen, die die Sterblichkeit, die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb oder andere Risiken betreffen,
    2. 2.Ziffer 2Verträge gegen Einmalprämie mit einer Laufzeit von höchstens acht Jahren und
    3. 3.Ziffer 3Verträge ohne Gewinnbeteiligung.Der für Verträge gemäß Z 1 bis 3 verwendete Zinssatz hat um einen angemessenen Wert niedriger zu sein als die durchschnittliche Nettorendite der Kapitalanlagen in der Lebensversicherung.Der für Verträge gemäß Ziffer eins bis 3 verwendete Zinssatz hat um einen angemessenen Wert niedriger zu sein als die durchschnittliche Nettorendite der Kapitalanlagen in der Lebensversicherung.

§ 4 VU-HZV Grundsatz der Stetigkeit


Die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung unterliegt dem Grundsatz der Stetigkeit und hat die Beteiligung der Versicherten am Überschuss in angemessener Weise über die gesamte Laufzeit des Versicherungsvertrages zu berücksichtigen.

§ 5 VU-HZV Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 Abs. 1 ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 31. März 2016 liegt.Paragraph 2, Absatz eins, ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 31. März 2016 liegt.
  3. (3)Absatz 3,§ 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 152/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2016, tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 266/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 31. März 2017 liegt.Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 31. März 2017 liegt.
  5. (5)Absatz 5,§ 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2021 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 30. September 2022 liegt.Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2021, tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 30. September 2022 liegt.
  6. (6)Absatz 6,§ 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 429/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2023, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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