§ 1 VoV Anwendungsbereich

VoV - Vorhabensverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Diese Verordnung regelt die Vorgangsweise bei

1.

der Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben (§ 58 BHG 2013) einschließlich dem Erwerb von Sachen (§ 69 BHG 2013),

2.

der Eingehung von Vorbelastungen (§ 60 BHG 2013) und Vorberechtigungen (§ 61 BHG 2013),

3.

bei der Inkraftsetzung sonstiger rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 und

4.

dem Erwerb von Beteiligungen gemäß § 71 Abs. 1 BHG 2013.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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