Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDie Vorbereitung eines Vorhabens gemäß § 57 BHG 2013 und die Begründung von Verpflichtungen oder von Forderungen zum Zwecke der Durchführung eines Vorhabens gemäß den §§ 57 bis 61 BHG 2013 ist nur zulässig, wenn das VorhabenDie Vorbereitung eines Vorhabens gemäß Paragraph 57, BHG 2013 und die Begründung von Verpflichtungen oder von Forderungen zum Zwecke der Durchführung eines Vorhabens gemäß den Paragraphen 57, bis 61 BHG 2013 ist nur zulässig, wenn das Vorhaben
1.Ziffer einszur Erfüllung einer Aufgabe des Bundes erforderlich ist,
2.Ziffer 2einem bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Verwendungszweck zugeordnet werden kann und
3.Ziffer 3die Bedeckung der Mittelverwendungen im geltenden Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) sowie im geltenden Bundesfinanzgesetz (BFG) sichergestellt ist.
(2)Absatz 2Jedes Vorhaben muss im Einklang mit den Grundsätzen der Haushaltsführung gemäß § 2 BHG 2013 stehen. Das Vorhaben hat insbesondere den Grundsätzen der Effizienz und der Wirkungsorientierung zu entsprechen.Jedes Vorhaben muss im Einklang mit den Grundsätzen der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, BHG 2013 stehen. Das Vorhaben hat insbesondere den Grundsätzen der Effizienz und der Wirkungsorientierung zu entsprechen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 VoV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 VoV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 VoV