§ 19 VolksanwG

VolksanwG - Volksanwaltschaftsgesetz 1982

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Von der Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen verarbeitete personenbezogene Daten dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person veröffentlicht werden. Die Vertraulichkeit von Informationen ist von der Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu wahren.

In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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