§ 15 VolksanwG

VolksanwG - Volksanwaltschaftsgesetz 1982

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Der Menschenrechtsbeirat besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, 14 weiteren Mitgliedern und 14 Ersatzmitgliedern.

(2) Zu Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Menschenrechte verfügen. Die oder der Vorsitzende und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sollen auf dem Gebiet der Menschenrechte anerkannte Persönlichkeiten mit ausgezeichneten Kenntnissen der Organisation und Funktionsweise der Verwaltung sowie mit einer wissenschaftlichen Qualifikation auf dem Gebiet des Verfassungsrechts sein. Die Volksanwaltschaft hat sich um eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und eine angemessene Vertretung ethnischer Gruppen und Minderheiten im Menschenrechtsbeirat sowie um eine unabhängige und pluralistische Zusammensetzung des Menschenrechtsbeirats zu bemühen.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirats werden mit ihrer Zustimmung von der Volksanwaltschaft bestellt. Dabei ist die Volksanwaltschaft bei der Bestellung je eines Mitgliedes und eines Ersatzmitgliedes an einen Vorschlag der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers, der Bundesministerin oder des Bundesministers für Inneres, der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz, der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit, der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin oder des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten gebunden. Die vorschlagenden Stellen haben sich um eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und eine angemessene Vertretung ethnischer Gruppen und Minderheiten im Menschenrechtsbeirat sowie um eine unabhängige, interdisziplinäre und pluralistische Zusammensetzung des Menschenrechtsbeirats zu bemühen. Sieben von der Volksanwaltschaft zu bestimmende Nichtregierungsorganisationen, die sich der Wahrung der Menschenrechte widmen, schlagen je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied vor; die Volksanwaltschaft ist an diese Vorschläge gebunden. Die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter bestellt die Volksanwaltschaft, ohne hiebei an Vorschläge gebunden zu sein.

(4) Erklärt zumindest ein Land die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i Abs. 1 erster Satz B-VG auch für den Bereich der Landesverwaltung für zuständig, sind weitere zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder zu bestellen, davon ein Mitglied und ein Ersatzmitglied auf Vorschlag einer Nichtregierungsorganisation zur Wahrung der Menschenrechte und je eines auf Grund eines gemeinsamen Vorschlags der beteiligten Länder.

(5) Die Bestellung erfolgt für sechs Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(6) Die Volksanwaltschaft kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig abberufen,

1.

auf dessen Wunsch,

2.

wenn es auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder

3.

wenn es die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt hat oder dauernd vernachlässigt.

Die Abberufung der von einer Nichtregierungsorganisation nominierten Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der oder des Vorsitzenden und der Vertreterin oder des Vertreters der oder des Vorsitzenden erfolgt schriftlich und begründet.

(7) Den von Nichtregierungsorganisationen vorgeschlagenen Mitgliedern und der oder dem Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter gebührt eine Entschädigung (§ 16 Abs. 2).

In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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